Prozessbericht 12 vom 12.04.2024

Wieder einmal warten noch Menschen vor dem Einlass bei Prozessbeginn wegen der weiterhin von der Richterin angesetzten schikanösen Kontrollen wie zum Beispiel Schuhe durchleuchten. Obwohl somit die Öffentlichkeit nicht hergestellt ist, beginnt die Richterin den Prozesstag pünktlich um 9 Uhr. Alle Prozessbeteiligte sind anwesend: die drei Richter*innen, die drei Schöff*innen, die Staatsanwältin, die vier Verteidiger*innen und die beiden Angeklagten. Bis auf einen Stuhl im Zuhörer*innenraum sind letztlich alle belegt: 32 Prozessbeobachter*innen sind anwesend.

Am heutigen Prozesstag wird der als Sachverständiger geladene Protestforscher Sebastian Haunss gehört. Die Richterin erklärt, ihn für einen fachlichen Input auf Basis seines Forschungsprojekts und seiner Erhebungen rund um die G20-Proteste geladen zu haben. Im aktuellen Verfahren gehe es um eine schwarz gekleidete Gruppe, von der die Ermittlungsbehörden sagen, das sei ein Schwarzer Block gewesen, die Gegenseite jedoch sage, es habe sich dabei um ein Farbkonzept gehandelt. Haunss gibt an, als Politikwissenschaftler promoviert und habilitiert und derzeit mit einem Forschungsschwerpunkt auf Protestforschung und sozialen Bewegungen an der Universität Bremen tätig zu sein. Zu den G20-Protesten in Hamburg habe er auf der Demonstration am Samstag vor dem Gipfel und auf der Abschlussdemonstration Befragungen durchgeführt und die Ergebnisse in einem Buch mit dem Titel „Eskalation“ veröffentlicht.

Auf die Frage der Richterin, was denn eigentlich ein „Schwarzer Block“ sei, antwortet Haunss, der Schwarze Block sei eine Erfindung der Staatsanwaltschaft im Nachgang der Startbahn-West-Proteste 1981 und laut dieser eine Organisationsform autonomer Startbahn-Gegner. Damit habe die Staatsanwaltschaft falsch gelegen, da es sich um eine Demonstrationstaktik handelt, der Begriff sei aber geblieben und, zunächst selbstironisch, übernommen worden. Vermehrt genutzt beziehungsweise bekannt sei der Begriff seit den Protesten gegen die Welthandelsorganisation in Seattle 1999. Tatsächlich beschreibe „Schwarzer Block“ eine Demonstrationstaktik mit primär symbolischer Bedeutung, in diesem Sinne ist auch die schwarze Kleidung und Vermummung zu deuten. Es gäbe eine Avantgarde-Idee, was oft dazu führe, dass der Schwarze Block an der Spitze einer Demonstration laufe. Die Taktik schließe die Möglichkeit von Militanz mit ein, ist aber nicht die Regel und lege es nicht darauf an. Stichwort hier sei
„Militanz ohne Militanz“. Die Richterin hakt nach, dass es also keine Mitglieder gibt und keine entsprechende Abgrenzung. Haunss bestätigt dies, da es sich dabei um keine Organisationsform handele, gebe es keine festen Zugehörigkeiten und seien keine festen Zuordnungen möglich, sondern Teil des Schwarzen Blocks sei jeweils, wer daran teilnimmt und wer sich damit identifiziere.

Auf die Frage der Richterin, wie man zwischen links und linksradikal unterscheiden könnte, antwortet Haunss, die Grenze zwischen links und linksradikal sei nicht klar zu ziehen. Bei Befragungen verwenden er und seine Kolleg*innen eine Elf-Punkte-Skala: Bei Selbsteinordnung in die Kategorien 1 bis 2 werden die Befragten als linksradikal, bei 10 bis 11 als rechtsradikal eingestuft. Von der Richterin gefragt, welches Ziel mit der Demonstrationstaktik des Schwarzen Blocks verfolgt würde, antwortet Haunss, dass hierzu keine allgemeine Aussage möglich sei, sondern dies immer vom konkreten Anlass und Zusammenhang abhänge. Es gibt nicht das eine Ziel, weil es ja auch nicht die eine Gruppe ist. Der Block trete im Rahmen größerer Demonstrationen auf, wo er primär eine symbolische Funktion habe, welche sich an das Publikum richte. Es gehe darum, die eigene Radikalität nach außen zu kommunizieren und furchterregend zu wirken.

Zu der Frage, wie „autonom“, „Antifa“, „Schwarzer Block“ und „linksradikal“ zusammenhängen, gibt Haunss an, dass es dabei Überschneidungen gebe, aber „autonom“ und „Antifa“ sich auf Inhalte beziehen, während „linksradikal“ ein Spektrum sei. Weil der Schwarze Block keine Gruppe sei, habe er in dem Sinne auch kein Ziel. Je nach Demonstration sei das Ziel des Schwarzen Blocks die jeweilige Umsetzung des Demonstrationsziels. Es gebe im Block auch Sprechchöre, Megaphone und Transparente um die jeweiligen Inhalte zu vermitteln.

Gefragt, ob es einen Organisator des Schwarzen Blocks beziehungsweise ein Mindestmaß an Organisation gebe, antwortet Haunss, dass dies nicht der Fall sei. Es gebe nie eine Person, die plane, sondern eine Demo sei eine öffentliche Veranstaltung und jeder dürfe mitmachen bei der Demonstration, es gibt keine Einlasskontrollen. Was der Block mache, hänge davon ab, was die beteiligten Personen und Gruppen wollen, und die Demonstration als Ganzes wolle das Demonstrationsziel in die Öffentlichkeit tragen. Verschiedene Teile der Demonstration finden sich ohne vorherige Absprachen spontan zusammen aufgrund ähnlicher Präferenzen in der Demonstrationsform – zum Beispiel Menschen mit Kinderwägen – oder ähnlicher inhaltlicher Zielsetzungen. Im vorliegenden Fall – Rondenbarg – sei „Schwarzer Block“ jedoch laut Haunss überhaupt nicht der richtige Begriff. Zum Schwarzen Block passe die Beschreibung „Militanz ohne Militanz“: Empirisch sei zu beobachten, dass in den meisten Fällen keine Gewalt ausgehe vom Schwarzen Block, sondern lediglich die Bereitschaft zu Militanz bestehe. Die Haltung gegenüber Militanz sei dabei im Schwarzen Block auch überhaupt nicht homogen. Insgesamt bestünden hierzu wenig belastbare Forschungsergebnisse, aber es hat sich darin ergeben, dass es im „Schwarzen Block“ starke Variationen in den einzelnen Haltungen und eben auch zu Militanz gebe.

Gefragt, wie die Teilnehmenden des Schwarzen Blocks auf Militanz von anderen reagieren, gibt Haunss an, dass die empirische Bandbreite hier von Fällen reiche, in denen aus dem Schwarzen Block heraus gegen Gewalt verbal oder körperlich vorgegangen werde, bis zu deren Tolerierung. Auf die Frage nach der Haltung des Schwarzen Blocks gegenüber der Polizei und danach, ob Konfrontationen mit der Polizei eher gesucht oder vermieden werden, antwortet Haunss, dass die Polizei in der Regel eher als Gegner wahrgenommen werde, als als Ermöglicher von Protesten oder Garant des Grundrechts, zu demonstrieren. Ähnlicherweise werden die Teilnehmer*innen des Schwarzen Blocks von der Polizei in der Regel eher als Gegner*innen wahrgenommen, und nicht als Menschen, die das Demonstrationsrecht ausüben. Konfrontationen mit der Polizei würden nicht aktiv gesucht, sondern eher vermieden – auch angesichts der massiven Ungleichheit, behelmten Einheiten mit Schlagstöcken in Schutzkleidung gegenüberzustehen – aber in Kauf genommen. Es gebe im Schwarzen Block grundsätzlich einen Konsens dazu, keine Gewalt gegen Personen anzuwenden. Dazu gehören auch Polizeibeamte als Einzelindividuen, hier gibt es nur äußerst selten direkte Angriffe. Im Fall von Gruppenbildung innerhalb der Konfrontationsdynamik zwischen Polizei und Demonstration könne es dann vereinzelt auch zu Steinwürfen gegenüber der Polizei kommen.

Gefragt, ob die Kleidung im Schwarzen Block durchgehend schwarz sei, ob schwarze Kleidung eine Voraussetzung sei, um dazu zu gehören, und ob man aus andersfarblicher Kleidung schließen könne, dass sich jemand nicht zugehörig fühle, antwortet Haunss, der Schwarze Block heißt so weil er schwarz sei, jemand im weißen Karo-Anzug werde aber auch nicht rausgeschmissen. Aus andersfarbiger Kleidung lasse sich nichts über die Zugehörigkeit ableiten, weil sich auch nicht sagen lässt, wo der Block endet und beginnt. Kleidung sei als Indiz in beide Richtungen nicht tragfähig. Laut Haunss lassen sich keine Rückschlüsse daraus ziehen, wenn von 200 Leuten 20 nicht schwarz gekleidet sind. Es gebe hierzu keine Studien, insgesamt sollte die Bedeutung der Kleidungsfarbe jedoch nicht überschätzt werden.

Nach Art und Weise sowie Grund für die Vermummung gefragt, erklärt Haunss, früher habe man sich anders vermummt und sich im Laufe der Zeit an die veränderte Rechtsprechung angepasst. Heute würden eher Sonnenbrillen und Kapuzen getragen, früher Skimasken und Motorradhelme. Vermummt werde sich einerseits, um symbolisch eine geschlossene Einheit darzustellen, andererseits, um nicht erkannt zu werden. Dazu, ob der Schwarze Block geschlechtlich männlich dominiert sei, wisse er nichts.

Auf die Frage der Richterin, inwiefern die Verdi-Jugend Bonn mit der beschriebenen Demonstrationstaktik zusammenpasse, wiederholt Haunns, dass er für den konkreten Fall „Schwarzer Block“ nicht die richtige Bezeichnung finde, sondern von einem „schwarzen Finger“ ausgehe. Und der Schwarze Finger habe eine andere Bedeutung als der Schwarze Block.

Die Richterin will dann wissen, was die „Fingertaktik“ sei, und ob die Farbe des Fingers eine Bedeutung für die Demonstrationstaktik habe, also zum Beispiel blau eine andere Bedeutung als schwarz. Haunss führt daraufhin aus, dass unterschiedliche Farben sich nicht auf unterschiedliche Demonstrationstaktiken beziehen und blau in dem Sinne keine andere Bedeutung als schwarz habe. Die Fingertaktik sei in Deutschland im Rahmen der Castor-Proteste entstanden. Sie ziele darauf ab, Absperrungen zu überwinden, indem sich aufgespalten wird, um sich flexibler bewegen zu können. Die Fingertaktik sei stärker organisiert als andere Demonstrationsformen, vorab werde ein Aktionskonsens erarbeitet, auf den sich die Demonstrierenden einlassen. Laut Aktionskonsens für den 07.07.2017 sei das Ziel gewesen, die Routen der Delegierten des G20 zu blockieren und in die rote Zone zu kommen, um dort zu demonstrieren. Die Farben seien dabei kein notwendiger Bestandteil der Fingertaktik. Am 07.07. hätten sie in Teilen, jedoch nicht durchgängig, die Selbstidentifizierung der Teilnehmenden der einzelnen Finger wiedergespiegelt. Rot stünde für die traditionelle Linke, lila für den Queerfeminismus, grün für Umwelt und Gesundheit und schwarz für anarchistisch und autonom. Blau könne er nicht einordnen, es stünde jedenfalls nicht für die AfD. Die Farben haben sich für Haunss aus seinen Befragungen ergeben. Es sei aber auch nicht so, dass alle Demonstrierenden im jeweiligen Finger sich zu 100 Prozent mit der Farbe identifizieren, sondern es sei nur ein Angebot gewesen.

Nach der Möglichkeit gefragt, dass Menschen aus Versehen im schwarzen Finger dabei waren, ohne sich den Autonomen zugehörig zu fühlen, wiederholt Haunns, dass im Aktionskonsens nichts zur Bedeutung der Farben gestanden habe. Alle Farben, außer blau, haben eine politische Tradition, sie waren jedoch nur ein Identifikationsangebot und nicht starr. Freundeskreise mit unterschiedlichen politischen Identifikationen werden sich nicht aufgeteilt haben auf verschiedene Finger, sondern pragmatisch zusammengelaufen sein. Neben der Farbe könne für die Teilnehmenden zum Beispiel auch der jeweilige Startort der Finger eine Rolle bei der Wahl des Fingers gespielt haben. Die Farbe sei nur ein grobes Ordnungskriterium, individuell seien die Finger letztlich deutlich gemischt gewesen.

Auf die Frage der Richterin, wie die Finger organisiert gewesen seien und wie kommuniziert wurde, führt Haunss aus, dass es eine lange Vorbereitung der Gipfelproteste gegeben habe, daraus resultierte auch der Aktionskonsens. Darüber hinaus hätten für konkrete Absprachen vor Ort hinsichtlich der Uhrzeit, wann es losgehe unter anderem auch die Camps eine wichtige Rolle gespielt. Die grundsätzliche Gewaltfreiheit der Aktionsgruppen innerhalb der Fingertaktik habe laut veröffentlichtem Aktionskonsens auch für die G20-Proteste gegolten. Der Aktionskonsens sei während zwei Treffen abgestimmt und sechs Monate vor dem G20 Kongress veröffentlicht worden. Darin angekündigt wurden regelüberschreitende Aktionen und ein sich aneignen der Straße. Haunss zitiert aus dem Aktionskonsens: „Wir wollen eine angekündigte, regelüberschreitende Aktion vorbereiten und durchführen. Was wir tun werden, ist nicht unbedingt und immer legal, aber transparent für diejenigen, die sich beteiligen wollen. […] Wo uns die Polizei daran hindern will, finden wir andere Wege zu unserem Ziel. Wo es nötig sein wird, werden wir Hindernisse überwinden und gegebenenfalls Polizeiketten durchfließen. […] Unsere Aktionsform sind angekündigte Massenblockaden, die aus Menschen bestehen werden, sowie Materialblockaden. […] Viele von uns werden ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit durch körperschützende Materialien verteidigen. Von uns wird dabei keine Eskalation ausgehen.“

Gefragt, was dies für den Fall bedeute, dass sich Polizeiketten nicht durchfließen lassen, erklärt Haunss, der Kern der Aktion sei, sich von Polizeiketten nicht aufhalten zu lassen, sondern diese zu durchfließen, das bedeute eben nicht, gewollt Gewalt anzuwenden. Es soll sich aufgespalten werden, um Lücken in den Polizeiketten zu finden. Im Rondenbarg habe es keine andere Taktik als das durchfließen gegeben, aber es seien andere Örtlichkeiten gewesen als zum Beispiel bei den Protesten auf freiem Feld in Heiligendamm, wo der Zaun überwunden wurde. In einer engen Straße wie dem Rondenbarg funktioniere es weniger gut, sich weiter aufzuspalten. Die Frage, ob es für Proteste in Städten eine andere Strategie gebraucht hätte, bejaht Haunns. Es sei auch nicht geplant gewesen, schon im Rondenbarg auf die Polizei zu stoßen. An der Stelle sei die Planung offenbar unzureichend gewesen. Der rote Finger habe ebenfalls eine Konfrontation mit der Polizei erlebt, jedoch auf einer größeren Straße, wo ausgewichen und sich weiter aufgespalten werden konnte. Zu der Frage, ob es noch andere Beispiele für Schwarze Finger gegeben habe, habe Haunss keine Ahnung.

Die Richterin fragt dann, wie der Bauzaun und der Müllcontainer auf der Straße, die kaputte Bushaltestelle, die zertrümmerten Gehwegplatten und gegebenenfalls geworfene Steine zu dem Aktionskonsens passen würden. Laut Haunss passen der Bauzaun und die Gehwegplatten zum Konsens, Blockaden mit Menschen und Material zu bilden. Die kaputte Bushaltestelle und der Tritt gegen ein Auto würden nicht zum Konsens passen und sondern eben zeigen, dass niemand in dem Finger alles gesteuert und durchgesetzt habe, es keine zentrale Organisationsstruktur mit Durchsetzungsmacht und keine Kontrolle darüber, wer sich wie beteiligt gegeben habe. Pyrotechnik und Steinwürfe seien eher auch nicht im Rahmen des Konsenses. Laut Erhebung seiner Kolleg*innen habe es aber auch nur maximal fünf Steinwürfe gegeben, das seien also allenfalls sehr vereinzelte Aktionen gewesen. Die Formulierung aus dem Aktionskonsens „Von uns wird keine Eskalation ausgehen“ bedeute auch, dass man sich selbst schützt. Steinwürfe sind da nicht eingepreist. Die Idee der Fingertaktik sei gewesen, der Konfrontation aus dem Weg zu gehen. Ziel sei nicht die Konfrontation mit der Polizei, sondern die Blockade der Route der Teilnehmenden des G20 gewesen.

Die Richterin verweist auf Chat-Protokolle, in denen die Bandbreite innerhalb der geplanten Aktionsformen deutlich werden würde und fragt, ob es einen weiteren Konsens gegeben habe? Haunss gibt an, dass es neben dem veröffentlichten keinen weiteren, nicht öffentlichen Aktionskonsens gegeben habe. Die Öffentlichkeit des Aktionskonsenses sei den Teilnehmenden wichtig gewesen, weil sie der Einschätzbarkeit durch andere – Öffentlichkeit, Teilnehmende, auch Polizei – vorab habe dienen sollen. Pro Finger seien etwa 200 bis 300 Leute dabei gewesen, viele verschiedene Grüppchen, von denen nicht alle vorab miteinander gesprochen hätten. Es gebe keine zentrale Planung, sondern es seien sehr unterschiedliche Menschen mit unterschiedlichen individuellen Motiven zusammengekommen.

Die Befragung wird dann fortgesetzt durch einen der beiden anderen Richter. Dieser fragt, ob die zum Teil gleichen Schuhe einer Billiglinie von Deichmann, einheitliche Gartenhandschuhe und Anglerhüte sowie gefundene Werkzeuge, Stahlseile, kleine Schaufeln und Pyrotechnik typisch für die Fingertaktik seien, gibt Haunss an, von den genannten Kleidungsstücken noch nichts gehört zu haben und dazu nichts sagen zu können. Er wisse nicht, ob es zu der Zeit einen entsprechenden Modetrend gegeben habe. Es habe jedenfalls keine zentrale Ausstattung gegeben. Pyrotechnik diene der symbolischen Ebene und habe vielleicht Gefährlichkeit nach außen inszenieren sollen. Werkzeuge seien nur sehr wenige gefunden worden, er wisse nicht, zu welchem Zweck. Da aber nur einzelne Teilnehmende welche mitgebracht haben, hätten sie keinen systematischen Wert. Seile kenne er von Demos zur Abgrenzung des Blocks, allerdings keine Stahlseile; er habe keine Ahnung, was die kleinen Schaufeln zu bedeuten hatten.

Auf die Frage des Richters, was die Erwartungshaltung der Teilnehmenden an den Schwarzen Finger gewesen sei, antwortet Haunss, dass die Farbwahl wohl nachträglich als Fehler gewertet werden müsse, weil die Polizei durch die Außenwahrnehmung aggressiver reagiert habe und den Finger, im Unterschied zu anderen Fingern, ohne vorherige Ankündigung angegriffen habe. Die Erwartungen an den Protest der einzelnen Finger habe sich nicht unterschieden, wohl aber die Reaktionen der Polizei. Zentral für die Erwartungen der Teilnehmenden sei der gemeinsame Aktionskonsens gewesen.

Die Frage, ob es gegebenenfalls zu einer Verschmelzung verschiedener Aktionsformen – Schwarzer Finger und Schwarzer Block – gekommen sei, verneint Haunss. Das sei nicht plausibel, da der Schwarze Block eher konfrontativ sei, der Schwarze Finger hingegen ausdrücklich Konfrontationen eher ausweichen möchte. Die Frage, ob einheitliche Kleidung ein Signal nach innen in die Gruppe zu vorhandener Gewaltbereitschaft sei, verneint Haunss. Gleiche Kleidung heiße nicht, dass alle Aktionsformen von anderen akzeptiert oder befürwortet werden. Wichtiger als die schwarze Kleidung und für alle zentral und verbindlich sei auch hier wieder der gemeinsame Aktionskonsens.

Der andere der beiden Richter fragt dann, ob es üblich sei, dass Teilnehmende einen Finger verlassen bei Verstößen gegen den Aktionskonsens oder dies eher akzeptieren? Haunss antwortet darauf, dass es bei Verstößen anstelle eines Verlassens der Demonstration eher Versuche gebe, den Aktionskonsens wieder durchzusetzen. Seine Befragungen haben ergeben, dass dies auch nach der Beschädigung der Bushaltestelle erfolgt sei. Zu der Frage des männlich gelesenen Schöffen, warum die anderen Finger weniger vermummt gewesen seien, wisse er nichts. Ebenfalls nichts zu der Frage der Richterin, warum Materialblockaden weit entfernt von der roten Zone errichtet worden seien.

Als nächstes übernimmt die Staatsanwältin die Befragung. Sie zitiert aus dem Elbchaussee-Urteil und Haunss gibt an, dass in der Elbchaussee eine andere Bereitschaft zu Gewalt bestanden habe, er das so, wie es in dem Urteil stehe, jedoch sicher nicht im Prozess gesagt habe. Bei der Fingertaktik des aktuellen Falls habe laut Konsens eine „prinzipielle Bereitschaft“, sich auf Gewalt einzulassen, bestanden, dies habe aber vor allem einen symbolischen Charakter gehabt und es sei Gewalt nicht geplant gewesen. Die Form der Gewalt sei nicht vergleichbar mit der in der Elbchaussee. Wenn es das gleiche Vorhaben gegeben hätte wie in der Elbchausse, wo es darum gegangen sei, möglichst hohe Materialschäden zu verursachen, hätte man im Rodenbarg etwas anderes vorgefunden. Die Frage, woher er wisse, dass es einen anderen Konsens gegeben habe als in der Elbchaussee, beantwortet Haunss damit, dass der Schwarze Finger wie auch die anderen Finger aus dem Camp losgelaufen sei und die Umsetzung der Fingertaktik geplant habe. Nur aus der schwarzen Kleidung könne er überhaupt nichts schließen; diese sage nichts über den Aktionskonsens aus. Dazu, ob es nicht sein könne, dass die schwarze Farbe beabsichtigt gewesen sei, weil eben doch eine Konfrontation beabsichtigt gewesen sei, sagt Haunns, dass es keinen Sinn ergebe, so weit entfernt von der roten Zone, eine Konfrontation zu suchen. Die These der Staatsanwältin, dass es dabei um die Bindung von Polizeikräften gegangen sei, die dann in der Elbchausse gefehlt haben, sei laut Haunss Forschung eine „eine sehr wilde Theorie“.

Die Staatsanwältin befragt Haunss dann zu seinen Forschungsquellen. Die Information, dass Teilnehmende des Schwarzen Fingers eingeschritten seien als andere die Bushaltestelle beschädigt haben, habe sich aus einer Befragung ergeben, die er selbst jedoch nicht, sondern seine Kollegen durchgeführt haben. Er liest aus der Studie vor, in welcher die Rekonstruktion des Geschehens im Rondenbarg ergeben habe, dass die Aktion, bei der die Bushaltestelle beschädigt worden sei, per Megaphon missbilligt worden sei (Seite 59 des Berichts). Bei den persönlichen und Online-Befragungen gehe er grundsätzlich von einer wahrheitsgemäßen Beantwortung aus, sicher feststellen ließe sich dies sozialwissenschaftlich jedoch nie.

Es folgt dann die Befragung des Sachverständigen durch die Verteidigung. Anwalt Richwin fragt, ob es Erkenntnisse über das Ziel des Fingers gegeben habe, beziehungsweise ob die gefundenen Gegenstände gegebenenfalls für dieses Ziel gedacht gewesen seien? Haunss sei hierzu nichts bekannt. Nach dem Ablauf der Abstimmung für den konkreten Tag gefragt, benennt Haunss das Camp als Infrastruktur für letzte Absprachen; vermutlich habe es ein Plenum am Abend vorher gegeben. Anwalt Richwin fragt weiter, wer die Adressat*innen des Drohpotentials des Schwarzen Blocks seien, Passant*innen oder der Staat, was Haunss mit „sowohl als auch“ beantwortet. Es habe sich im Rondenbarg ja aber um keinen Schwarzen Block sondern einen Schwarzen Finger, also eine Demonstration gehandelt. Anders als in der Elbchaussee habe es im Schwarzen Finger, wie auch bei den anderen Demonstrationen anlässlich des G20, keine Konfrontationen mit Passant*innen gegeben.

Zur Frage nach den generellen Erwartungen an die Proteste vorab und zur Aufstellung der Polizei sagt Haunss, dass es eine gegenseitige Eskalationsdynamik gegeben habe. Die Eskalation sei gerade auch durch die Polizei vorangetrieben worden durch Restriktionen, Einschränkung des Demonstrationsrechts und eine niedrige Schwelle für polizeiliches Eingreifen – auch am Rondenbarg. Die Polizei habe vorab über die Fingertaktik Bescheid gewusst, habe erst zivil beobachtet und dann eingegriffen. Ob es Unterschiede in der Beobachtung der einzelnen Finger vorab gegeben habe, wisse Haunss nicht, ebenfalls nicht, ob es zivile Einsatzkräfte innerhalb des Fingers gegeben habe.

Anwältin Rohrlack bemerkt, dass der Schwarze Finger beim ersten Anblick der Polizei ausgewichen sei. Haunss sagt dazu, dass dies zu der Fingertaktik passen würde, weil es ja darum gehe, der Polizei aus dem Weg zu gehen. Gefragt, ob die Tritte gegen ein Auto, die es gegeben haben soll, dazu gedient haben könnten, zu dicht auffahrende Autofahrer auf die Demonstration aufmerksam zu machen, benennt Haunss, dass bei Protesten der letzten Generation Autos die Proteste bedrängen würden. Für den Umgang mit derlei Situationen gebe es keine allgemeinen Richtlinien. Der Aktionskonsens beziehe sich allgemein auf die Zielerreichung, es gebe darin jedoch keine detaillierten Vorgaben für einzelne Situationen.

Auf die Frage von Anwalt Wedel, warum das Konzept und die Fingertaktik vorab bekannt gegeben wurden, antwortet Haunss, dass es sich bei der Fingertaktik um eine Demonstration, aber außerhalb der üblichen Demonstrationsgewohnheiten handele. Die Bekanntmachung vorab diene den Teilnehmenden, damit sie wissen, woran sie sich beteiligen, aber auch der Einschätzbarkeit von außen, unter anderem um ein gewaltvolles Vorgehen der Polizei zu vermeiden. Anwalt Wedel fasst zusammen, dass der Konsens also darauf vorbereite, dass Teilnehmenden Gewalt durch die Polizei widerfahren könne, von der Demonstration jedoch keine Gewalt ausgehe, was Haunss bestätigt.

Die Staatsanwältin fragt dann erneut, warum die Farbe schwarz für den Finger gewählt worden sei obwohl sie negativ konnotiert sei und ob man nicht damit habe rechnen müssen, dass die Farbe provoziere. Haunss antwortet, dass schwarz für die Beteiligten nicht negativ konnotiert sei, sondern eine Identifikationsfarbe der Autonomen, die klassische Farbe des Anarchismus, dass dies aber nur seine Vermutungen seien. Die Farbwahl sei vielleicht nicht die schlaueste Idee gewesen, aus ihr lasse sich jedoch keine politische Absicht ableiten, sondern der Aktionskonsens, der allen bewusst war, habe die politischen Absichten gezeigt. Nach den Bauzäunen gefragt, die in den anderen Fingern nicht, jedoch im Schwarzen Finger auf die Straße gestellt worden seien, sagt Haunss, dies seien nur einzelne Aktionen gewesen. In anderen Fingern habe es vielleicht eine andere Dynamik gegeben, aber der Aktionskonsens sei derselbe gewesen.

Die Richterin fragt, ob die Vermummung der Teilnehmenden des Schwarzen Fingers nicht bedeute, dass es doch keinen Unterschied zu einem Schwarzen Block gegeben habe. Haunss erwidert darauf, dass nicht die Vermummung, sondern der Aktionskonsens das Entscheidende waren. Diejenigen, die sich mit dem Aktionskonsens nicht hätten identifizieren können, haben sich zum Beispiel der Elbchaussee angeschlossen und nicht der Fingertaktik. Sie fragt, ob man nicht habe bedenken können, dass schwarz eskalierend wirke, woraufhin Haunss auf die farbliche Varianz innerhalb des Fingers verweist. Es folgt eine kurze Inaugenscheinnahme von Videomaterial, auf dem der Schwarze Finger zu sehen sein soll. Die Frage, ob er von einer anderen Wirkung des Fingers als auf den Videos ausgegangen sei, verneint Haunss. Anwalt Richwin nennt die Frage „suggestiv“. Dass die Eskalation durch die Farbe schwarz beabsichtigt gewesen sei, nennt Haunns eine Spekulation, zu der er wissenschaftlich nichts beitragen könne. Durch die Schöffin nach den Quellen für seine Rekonstruktion des Rondenbarg-Geschehens gefragt, benennt Haunss Vieoauswertung, Twitter und andere soziale Medien, sonstige Medien und Interviews.

Der Vorschlag von Anwalt Wedel, noch andere Videos, zum Beispiel aus der Sylvesterallee in Augenschein zu nehmen, wird von der Richterin abgelehnt. Haunss wolle auch keine weiteren Videos sehen; er habe auf dem Video einen Schwarzen Finger gesehen, der zum Farbkonzept der Fingertaktik passe. Einer der Richter fragt, ob Teilnehmende am Schwarzen Block der autonomen Szene nahe stünden und um wie viele Personen es sich dabei handele. Haunss antwortet, dass die Demonstrationstaktik des Schwarzen Blocks historisch den Autonomen nahestünde, irgendwann aber auch von anderen, sogar von Rechten, übernommen wurde. Aus wissenschaftlicher Perspektive gebe es keine Daten dazu, was einzelne Teilnehmende des Schwarzen Blocks denken oder wie sie sich zuordnen. Daher könne man über den bloßen Augenschein keine Aussagen über die Einstellung der Teilnehmenden treffen. Das Leitmotiv im schwarzen Finger sei der Aktionskonsens, worauf der Fokus liegen sollte, und nicht auf einer „Geschichte“ über den schwarzen Block.

Anwalt Richwin fragt, ob Haunss sich auch mit anderen Subkulturen befasst habe – er kenne schwarze Kleidung zum Beispiel auch von Fußballfans oder Besuchern des Berghain. Haunss bestätigt dies und ergänzt, schwarz sei früher auch die Farbe der Existentialist*innen gewesen. Auch bestätigt er die Frage, ob es sein könne, dass die Farben der jeweiligen Finger auch praktische Gründe gehabt haben, weil Personen zum Beispiel eher schwarz oder blau im Kleiderschrank haben als pink.

Nachdem Haunss entlassen wird kommt der Auftritt des Polizisten Koenig-Marx, der am fraglichen Tag als Zivilpolizist unterwegs war. Koenig-Marx hatte bereits vorher zu verschiedenen Gelegenheiten seine angeblichen Beobachtungen zu Protokoll gegeben.

Zunächst erklärt Koenig-Marx, welche Funktion er damals innehatte: Er sei Teil der „zivilen Aufklärung“ und am Protestcamp am Volkspark eingesetzt gewesen, wo er, gemeinsam mit seinem Kollegen Elvert, die Frühschicht – insgesamt 14-Stunden-Schicht – gehabt habe. Das Camp selbst hätten sie nicht betreten, sondern am Parkausgang beobachtet und gewartet.

Als sich von dort aus in den frühen Morgenstunden verschiedene Gruppen in Bewegung gesetzt haben, seien sie zunächst einer bunten Gruppe gefolgt, bis sie per Funk die Anweisung erhalten hätten, die bisherige Gruppe zu verlassen und sich zu einer anderen Gruppe am Rondenbarg zu begeben. Das hätten sie befolgt – sein Kollege sei mit dem Auto unterwegs gewesen und er selbst zu Fuß – aber von da an würde ihn seine Erinnerung verlassen; er wiederholt immer wieder „alles verschwimmt“. Mit Sicherheit sagen könne er nur, dass er keine Ausschreitungen beobachtet habe. Wenn er Straftaten beobachte, schreibe er sie in jedem Fall auf und das habe er nicht getan. Er gibt dann an, im Gerichtsaal auch niemanden von den Angeklagten zu erkennen, woraufhin die Richterin erklärt, dass es darum auch gar nicht gehe. Sie hätten dann auch bereits wieder einen neuen Auftrag erhalten, nämlich eine andere Gruppe in die Innenstadt zu begleiten.

Die Kommunikation mit den anderen Polizist*innen habe über Funk stattgefunden. Er habe ein „Stöpsel im Ohr“ gehabt. Es gibt an diesem Tag verschiedene Funkgruppen, Koenig-Marx redet von einem „kleinen Kanal“, aber auch hier sei sehr viel Funkverkehr gewesen.

In der polizeilichen Vernehmung vom September 2017 sagt Koenig-Marx, es hätte über Funk die Info gegeben „Steinewerfer in der Schnackenburgallee“ und sie seien dann dort hingefahren. Er habe „dunkelgekleidete Leute, aber auch viele in bunt, mit so ‚Verdi-Dingern‘“ gesehen. Es bleibt unklar, ob Koenig-Marx den „schwarzen Finger“ überhaupt direkt gesehen hat, als sie an der Schnackenburgallee ankamen sei schon viel Polizei in Uniformen dagewesen, die Richterin insistiert, er habe den Finger wohl gar nicht gesehen.

Ob es Gegenstände auf der Fahrbahn gab, entzieht sich der Erinnerung von Koenig-Marx. Im damaligen Protokoll steht, Koenig-Marx habe „diverse große Steine auf der Fahrbahn gesehen“. Heute kann Koenig-Marx sich an nichts mehr erinnern, weder ob er Steine gesehen habe noch wo das gegebenenfalls gewesen ist. Er wiederholt, dass er in jedem Fall protokollieren würde, wenn er Straftaten, wie zum Beispiel Bewürfe oder Hinweise auf Landfriedensbruch sehe und da er nichts dergleichen protokolliert habe, habe er auch nichts dergleichen beobachtet.

Koenig-Marx und sein Zivi-Kollege sind dann Richtung Holstenkamp und später in die Innenstadt gefahren, Koenig-Marx zu Fuss und später auf einem Klapprad, dass im Kofferraum des Autos gewesen sei.

Koenig-Marx gibt an, im Nachgang damals 4,5 Stunden befragt worden zu sein. Er könne heute nicht mehr sagen, ob seine damaligen Aussagen auf seiner tatsächlichen Erinnerung oder seiner Wahrnehmung während der Vernehmung beruht hätten. Er hat das Vernehmungsprotokoll nicht unterschrieben, hat keine Leute gesehen die Steine geworfen haben, keine Erinnerung was der Kollege im Auto gemacht hat und keine Fotos gemacht. An „überall Pflastersteine“, die ebenfalls in einem Protokoll erwähnt wurden, hat Koenig-Marx keine Erinnerung, auch nicht, ob es ein Gespräch mit einem anderen Polizisten Elvert gab, in dem von „massiven Steinbewurf“ die Rede gewesen sein soll. Er sei sich heute auch nicht mehr sicher, ob er die Steine auf der Fahrbahn, die im Protokoll der polizeilichen Vernehmung erwähnt werden, in der Schnackenburg Allee oder später in der Stiftstraße gesehen habe. Sie hätten sich etwa 15 Minuten am Rondenbarg aufgehalten und seien dann der anderen Gruppe in die Innenstadt gefolgt.

Nach der Befragung durch die Richterin fragt Anwalt Wedel Koenig-Marx zu seiner damaligen Dienststelle und zu den am Einsatz beteiligten Kolleg*innen. Er war an diesem Tag im Auftrag der Dienststelle PK 25 unterwegs, Unterabteilung „zivile Aufklärung“, Stelle 47.

Anwalt Richwin befragt Koenig-Marx, ob er vor Ort noch andere Kolleg*innen in zivil gesehen habe. Koenig-Marx habe daran keine Erinnerung, er mache im Übrigen sonst nicht solche „Demonstrationssachen“ sondern kümmere sich vor allem um Einbrüche. Seine Aussage damals habe er nach sechs Monaten gemacht und sich schon zu dem Zeitpunkt nicht mehr gut erinnern können. Auf die Frage, was in den Chatprotokollen mit Unterabteilung Nord und Unterabteilung Fläche gemeint sei, meint Koenig-Marx damit seien verschiedene Wachen gemeint.

Die Richterin veranlasst dann, dass Skizzen aus seiner Vernehmung in Augenschein genommen werden, anscheinend von Koenig-Marx selbst angefertigt. Er hat keinerlei Erinnerung was die Skizzen beziehungsweise Zeichen bedeutet sollen. So sind etwa diverse kleine Kreise eingezeichnet, Koenig-Marx denkt, es könnte eine große Baustelle bedeuten. Die Richterin meint eine Baustelle habe es dort nicht gegeben, vielleicht seien damit ja die Steine auf der Straße gemeint. Koenig-Marx wiederholt, dass, wenn er etwas sehe, das „heftig“ ist oder eine Straftat darstelle, er es immer aufschreibe. Und das habe er nicht gemacht.

Hiermit endet die Befragung des Zeugen Koenig-Marx. Bei drei weiteren Polizei-Zeugen ist eine Aussage vor Gericht schwierig beziehungsweise nicht möglich: Ein Polizeizeuge ist gestorben, zwei sind langfristig erkrankt – Thordsen und Groth. Die Richterin schlägt vor von den kranken beziehungsweise dem gestorbenen Polizisten nur ihre Aussagen aus der Vergangenheit zu hören. Die Anwält*innen brauchen dazu bei den kranken Polizisten Bedenkzeit bezüglicher dieser Vorgehensweise.

Um 12:20 Uhr wird die Verhandlung für heute unterbrochen.