Hintergrundinformationen zum Rondenbarg-Verfahren
2017 hat der jährliche G20-Gipfel, bei dem sich die Staats- und Regierungschef*innen der zwanzig mächtigsten Staaten der Welt treffen, in Hamburg stattgefunden. Sie sichern dabei ihre wirtschaftlichen und geopolitischen Interessen ab. Hierzu zählt unter anderem die Sicherung von Absatzmärkten für ausländisches Kapital, wie zum Beispiel durch Knebelverträge mit Staaten in Afrika. Zehntausende sind nach Hamburg gekommen, um gegen ihre kapitalistischen Aushandlungen und für eine gerechtere Welt ohne Ausbeutung und Unterdrückung auf die Straße zu gehen. Bereits im Vorfeld des G20 gab es Einschränkungen der Versammlungsfreiheit durch Demonstrationsverbote auf einem Gebiet von über 30 Quadratkilometern in der Hamburger Innenstadt und dem Verbot von Camps für Gipfelgegner*innen. Die „Welcome to Hell“-Demo am 6. Juli wurde von der Polizei brutal zerschlagen. Der erste Tag des Gipfels war der 7. Juli. Tausende Aktivist*innen waren ab dem frühen Morgen unterwegs, um zu demonstrieren und um Zufahrtswege der Gipfelteilnehmer*innen zu blockieren. Vom Protestcamp in Altona machten sich verschiedene Demozüge auf den Weg. Eine Gruppe von etwa 200 Menschen traf auf dem Weg in die Innenstadt auf mehrere Polizeieinheiten, die den Demonstrationszug in der Straße Rondenbarg in Hamburg-Bahrenfeld brutal von vorne und hinten angriff und innerhalb kürzester Zeit zerschlug.
Die Geschehnisse am Rondenbarg sind durch massive Polizeigewalt gekennzeichnet. Die Polizei rannte unmittelbar, ohne vorherige Durchsagen, mit lautem Gebrüll auf die Demonstration zu. Demonstrant*innen wurden gewaltvoll zu Boden gebracht, geschlagen und beleidigt. Es kam zu zahlreichen Verletzungen von Platzwunden und Prellungen bis hin zu angestauchten Halswirbeln und offenen Knochenbrüchen. Die Hamburger Feuerwehr sprach von einem Massenanfall von Verletzten und war mit 65 Einsatzkräften und 12 Rettungswagen sowie 5 Notarzteinsatzfahrzeugen vor Ort.[1] Zu besonders schweren Verletzungen kam es unter anderem auch durch ein wegbrechendes Geländer, als Demonstrierende darüber fliehen wollten und von der Polizei dagegen gedrängt wurden. Als es brach stürzten einige Aktivist*innen drei bis vier Meter in die Tiefe. Über den Polizeifunk wurde das Geschehen folgendermaßen kommentiert: „Die haben sie ja schön platt gemacht, alter Schwede“.[2] Mit dabei am Rondenbarg war neben einer Hundertschaft mit zwei Wasserwerfern auch die für Gewalttaten berüchtigte Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) „Blumberg“ der Bundespolizei sowie die bayerische Spezialeinheit Unterstützungskommando (USK).
Insgesamt wurden am Rondenbarg die Personalien von 73 Menschen durch die Polizei aufgenommen. Davon wurden 59 Personen vorläufig festgenommen und in die Gefangenensammelstelle (GeSa) gebracht. 14 Menschen waren so schwer verletzt, dass sie mit Rettungswagen in Krankenhäuser gebracht werden mussten und zum Teil bleibende Schäden davongetragen haben. Die Festgenommen blieben teilweise mehr als 24 Stunden in den ständig beleuchteten, engen und stickigen Zellen der GeSa und wurden danach zum Teil mehrfach, auch nachts, in verschiedene Justizvollzugsanstalten verlegt, nachdem sie von extra für den G20-Gipfel eingerichteten „Schnellgerichten“ verurteilt wurden. Von den 59 Personen wurden 42 zu längerer Gewahrsamnahme verurteilt und wurden erst nach dem Ende des Gipfels am Sonntag freigelassen. Bei 12 Menschen wurde ein Haftbefehl erlassen und sie mussten noch Wochen bis hin zu Monaten in Untersuchungshaft bleiben.[3]
Fabio aus Italien saß nach seiner Festnahme am Rondenbarg fast fünf Monate in Untersuchungshaft in Hamburg. Sein Prozess platzte im Februar 2018, weil die Richterin in Mutterschutz ging. Bei Fabios Verfahren kam der unbedingte Verfolgungswille der Justiz nicht nur in der Dauer der Untersuchungshaft zum Ausdruck, sondern auch in den Äußerungen des Oberlandesrichters Tully während der Haftprüfung. Ohne Fabio auch nur gesehen zu haben oder gar ein Gutachten vorliegen zu haben, unterstellte Richter Tully dem Achtzehnjährigen „schädliche Neigungen“ und „erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel“. Der Begriff der „schädlichen Neigungen“ ist 1941 von den Nazis in das deutsche Jugendstrafrecht eingeführt worden und wurde bei der Neufassung des Gesetzes im Jahr 1953 beibehalten.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung der SOKO Schwarzer Block wurde im Nachgang nach weiteren Aktivist*innen mit Fotoaufnahmen gefahndet. Außerdem wurden dutzende Hausdurchsuchungen durchgeführt. Beim Landgericht lagen Anklagen gegen insgesamt 86 Beschuldigte in acht Verfahrensgruppen vor.[4]
Darunter waren auch drei Menschen aus der Schweiz, die in Zürich wegen des Rondenbarg-Verfahrens vor Gericht mussten. Ihr Prozess wurde zunächst aufgrund von Corona verschoben und fand dann am 16. April 2021 am Bezirksgericht Zürich statt. Bei diesem Prozess wurde das Urteil durch den Richter bereits im Vorfeld getroffen. In den Akten, die den Beschuldigten vor dem Prozess zur Einsicht vorlagen, befand sich unter anderem ein Dokument mit einem bereits fertig formulierten Urteilsspruch inklusive Urteilsbegründung durch den Richter Vogel, datiert im Herbst 2020. Die Beschuldigten haben den Gerichtssaal während der Verhandlung unter Protest verlassen, um gegen diese Farce zu protestieren. Das Urteil folgte am 21. April 2021 schriftlich: Zwei Genoss*innen wurden schuldig gesprochen, ein Genosse nicht. Die zwei verurteilten Genoss*innen wurden wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie wegen Landfriedensbruch mit Geldstrafen bestraft. [5]
Am 3. Dezember 2020 hatte vor dem Landgericht Hamburg bei der Großen Jugendstrafkammer 27 die Hauptverhandlung gegen die fünf jüngsten Angeklagten begonnen, welche im Juli 2017 noch minderjährig waren. Die fünf Angeklagten wurden, wie auch die anderen Beschuldigten, von der Hamburger Staatsanwaltschaft „des schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall sowie mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, Bildung bewaffneter Gruppen und Sachbeschädigung angeklagt“. Der Prozess sollte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Der leitende Richter Halbach ist bekannt für harte Urteile gegen Hausbesetzer*innen und milde Bewährungsstrafen gegen Gruppenvergewaltiger. Es fanden allerdings nur die ersten beiden Gerichtstermine am 3. und 9. Dezember 2020 statt. [6] Am 27. Januar 2021 wurde der Prozess aufgrund der Corona-Pandemie abgebrochen.[7]
Ein neuer Anlauf des Gerichts im Rondenbarg-Verfahren fand ab Januar 2024 statt. Der Prozess gegen zu Beginn sechs Beschuldigte begann am 18. Januar 2024 in Hamburg. Es wurden dafür 25 Prozesstage angesetzt. Begleitet wurde der Prozess mit mehreren Demonstrationen, etlichen Veranstaltungen und zahlreichen Presseberichten, die sich zum Teil kritisch mit dem Prozess auseinandersetzten. Der Prozess wurde über den gesamten Zeitraum von solidarischen Prozessbeobachter*innen begleitet.
Am zweiten Prozesstag wurde von Gericht und Staatsanwaltschaft ein Angebot zur Einstellung gegen Geldauflage und einer allgemeinen Form der Distanzierung von Gewalt gemacht. Für eine Angeklagte war der Aufenthaltsstatus vom Ausgang des Verfahrens abhängig, daher ist sie auf das Angebot eingegangen, ebenso wie ein weiterer gesundheitlich beeinträchtigter Angeklagter. Eine weitere Angeklagte konnte krankheitsbedingt nicht weiter am Prozess teilnehmen. Ihr Verfahren wurde abgetrennt und mittlerweile eingestellt. Zwei Angeklagte hatten sich entschieden, den Prozess fortzusetzen und lehnten das Einstellungsangebot ab.
Die Staatsanwaltschaft verfolgte im Prozess das Ziel, die Reform des Landfriedensbruch-Paragrafen 125 aus dem Jahr 1970 wieder umzukehren. Vor 1970 war die bloße Anwesenheit in einer „unfriedlichen Versammlung“ strafbar.[8] Heute wird zum Teil die so genannte „psychische Beihilfe“ herangezogen, um Menschen als „Mittäter*in“ zu verurteilen. Diese staatsanwaltliche Konstruktion kam beispielsweise beim G20-Elbchausee-Prozess zur Anwendung – obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) in der Vergangenheit mehrfach darauf hinwies, dass die bloße Anwesenheit in einer „gewalttätigen Menge“ für eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs nicht ausreicht, da sonst die Reform des Landfriedensbruch-Paragrafen von 1970 unterlaufen werden würde. 2017 entschied der BGH, jedoch, dass das „ostentative“ Mitmarschieren als Landfriedensbruch bestraft werden könne. Dieses Urteil sollte laut BGH aber auf Hooligan-Gruppen und nicht auf Demonstrationen angewendet werden.[9]
Am 3. September 2024 wurden die beiden Angeklagten nach 24 Prozesstagen wegen Landfriedensbruch zu 90 Tagessätzen verurteilt. Ein ausführlicher Bericht zur Urteilsverkündung ist hier zu finden.
Das Gericht geht davon aus, dass alle der Demonstration zugeordneten Personen Teil einer militanten Aktion waren. Allein durch das Tragen von schwarzer Kleidung hätten sich die Angeklagten der Beihilfe zu versuchter Körperverletzung und Sachbeschädigung schuldig gemacht. Ohne dass es einen individuellen Tatvorwurf gibt, werden Demonstrierende somit in Kollektivhaftung genommen. Das Urteil ist ein massiver Angriff auf die Versammlungsfreiheit. Zukünftig sollen alle, die sich an einer Versammlung beteiligen, aus der heraus Teile militant agieren, strafrechtlich verfolgt werden können. Das Urteil ist auch ein Rückfall hinter den Brokdorf-Beschluss von 1985, wonach der Schutz der Versammlungsfreiheit „für die Teilnehmenden auch dann erhalten bleiben muss, wenn mit Ausschreitungen durch Einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist“.
Die Verteidigung hatte zunächst Revision gegen das Urteil eingelegt. Nach intensiven Diskussionen wurde jedoch festgestellt, dass die Argumente gegen eine Revision überwiegen. Es wäre die 5. Strafkammer des Bundesgerichtshofs für die Revision zuständig gewesen, eine Kammer, die bereits im Elbchausseeverfahren versammlungsfeindlich urteilte. Somit wäre die Wahrscheinlichkeit einer Bestätigung des Urteils hoch gewesen. Am 13. Januar 2025 wurde die Revision im ersten Rondenbarg-Verfahren zurückgezogen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist seitdem rechtskräftig.
Mittlerweile wurden den verbliebenen Angeklagten im Rondenbarg-Verfahren Einstellungen gegen Geldauflage angeboten. Nach über acht Jahren kommt die juristische Auseinandersetzung um den Rondenbarg damit zu einem Ende. Eine breit angelegte Solidaritätskampagne und ein hohes Maß an Kollektivität unter den Betroffenen haben den Verfolgungseifer der Staatsanwaltschaft ausgebremst. Versuche der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, mit Einstellungsangeboten an einen Teil der Angeklagten, die Verfahrensgruppen auf bestimmte Personen einzugrenzen, wurde in vielen Fällen solidarisch zurückgewiesen. Erst nachdem alle Angeklagten Einstellungsangebote erhalten haben, wurden diese angenommen.
Die Kampagne „Gemeinschaftlicher Widerstand“ wurde bereits Ende 2019 ins Leben gerufen. Unser Schwerpunkt war die politische Unterstützung der Angeklagten im so genannten G20-Rondenbarg-Verfahren. Bundesweit haben sich daran Menschen beteiligt, die im Rahmen der Kampagne Kundgebungen, Demonstrationen, Veranstaltungen und andere Soli-Aktionen gemacht haben. Der Soli-Aufruf der Kampagne wurde von mehr als 100 Gruppen und Initiativen unterzeichnet. Wir haben die Betroffenen durch Öffentlichkeitsarbeit, Vernetzung und Protestaktionen unterstützt. Unsere Solidarität gilt weiterhin allen linken, antifaschistischen und emanzipatorischen Menschen, die von staatlicher Repression betroffen sind.
Solidarität ist unsere Waffe! United we stand!
Fußnoten
- ↑ Pressemitteilung der Feuerwehr Hamburg vom 07.07.2017
- ↑ ARD Nachtmagazin vom 10.08.2017
- ↑ Antwort vom Senat auf Kleine Anfrage der Linken zu freiheitsentziehenden Maßnahmen beim G20-Gipfel vom 12.06.2018
- ↑ Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.11.2020
- ↑ Mitteilung zur Urteilsverkündung der Rote Hilfe Schweiz vom 22.04.2021
- ↑ Rondenbarg-Prozessberichte auf dem Rondenbarg-Blog der Roten Hilfe und bei United we Stand
- ↑ Mitteilung zum Prozessabbruch auf dem Rondenbarg-Blog der Roten Hilfe
- ↑ Artikel bei CILIP zur Geschichte des Demonstrationsrechts vom 07.08.2002
- ↑ Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) vom 24.05.2017